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Ersatzverkündung der Landesverordnung: "Lockdown light" - Aussetzung des Spiel- und Traingsbetriebsbetriebs → Stand: 01. November 2020

Die den Sport betreffenden Passagen sind in § 11 aufgeführt:
§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.
Die Begründungen für die Regelungen lauten gemäß Verordnung (S. 44/45) wie folgt:
Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz.
Zu Absatz 1
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.  
Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach Absatz 2 geschlossen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sportanlage mit geschlossenen Räumen handelt.  
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.
Zu Absatz 2
Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnesstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso sind Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine Ausnahme, um professionelle Sportausübung zu ermöglichen.
Die Regelungen zur Versammlungen und Veranstaltungen sind in § 5 bzw. § 6 enthalten.

Entwurf Hygienekonzept SHVV → Stand: 02. September 2020
Wir stellen euch den Entwurf eines Hygienekonzepts zur Verfügung, das an die konkreten Umstände des Einzelfalls anzupassen ist. Weiterhin findet ihr hier die weiteren erforderlichen Unterlagen:
Fragebogen Gesundheit (.docx)
Fragebogen Gesundheit (PDF)
Einverständniserklärung für Minderjährige (.docx)
Einverständniserklärung für Minderjährige (PDF)
Fragebogen Gesundheit Aufsichtsperson (.docx)
Fragebogen Gesundheit Aufsichtsperson (PDF)

Eckpunktepapier der Landesregierung Schleswig-Holstein → Stand: 12. August 2020
Die Landesregierung und die Sportverbände haben für den Mannschaftssport Erleichterungen ab Mittwoch, 19. August beschlossen. Unter Einhaltung von strengen Hygienevoraussetzungen wird dann das Training und der Ligaspielbetrieb wieder möglich - für Wettbewerbe in den Hallen unter Ausschluss von Zuschauern. Weitere Informationen folgen, sobald die Beschlüsse im Detail zur Verfügung stehen. Wir freuen uns, wenn jetzt alle Volleyballmannschaften im Land mit den entsprechenden Maßnahmen zu ihrem Sport zurückkehren können.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/III/200814_Anpassungen_Sport.html

DVV Handlungsempfehlung_Zurueck_zum_Volley → Stand: 30. Juli 2020
Die Handlungsempfehlung liefern Orientierung, um die entsprechenden Schlussfolgerungen für die lokale Ausgestaltung gemeinsam mit dem jeweiligen Hallenbetreiber und den örtlichen Behörden ableiten zu können und soll so eine spezifische Ausarbeitung an jedem einzelnen Standort erleichtern. Der Trainings- und Spielbetrieb für die kommende Saison 2020/21 wird möglicherweise nur unter bestimmten Umständungen und der Einhaltung gewisser Schutz- und Hygienebestimmungen möglich sein. Darauf möchten wir und der DVV unsere Mitglieder, Volleyballvereine und Volleyballer vorbereiten und sensibilisieren. Über allem steht die Gesundheit, aber die gemeinsame Absicht, dem deutschen Volleyball in diesen schwierigen und ungewissen Zeiten der Corona-Pandemie eine rasche Rückkehr zu einem an die Umstände angepassten Normalbetrieb zu ermöglichen und eine ermutigende Perspektive aufzuzeigen.

Corona-Landesverordnung der Landesregierung → Stand: 26. Juni 2020 (gültig vom 29. Juni bis 9. August 2020).

Die Fassung von § 11 (Sport) enthält keine markante Änderung.
 
Der Begriff „gemeinsamer privater Zweck“ wird in der Begründung zu § 2 klarstellend erläutert.
 
Hier ein Auszug des Wortlautes. Den kompletten Teil entnehmen Sie bitte der Begründung der neuen Landesverordnung:
 
Mit dem Begriff „zu einem gemeinsamen privaten Zweck“ wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Häufig kennen sich die Personen persönlich, notwendig ist das jedoch nicht. Auch muss die Gruppe nicht von vorneherein feststehen, es können auch später bewusst und im Einvernehmen mit den bisherigen Mitgliedern der Gruppe neue Personen dazu stoßen, sofern die Personenzahl nicht 10 übersteigt. Dies gilt beispielsweise für gemeinsames – auch vereinsgebundenes - Sporttreiben oder gemeinsame Gaststättenbesuche. Eine Zusammenkunft zu einem gemeinsamen privaten Zweck ist hingegen zu verneinen, wenn beispielsweise ein Gastwirt einer Gruppe von 6 Personen, ihnen unbekannte weitere 4 Personen an den Tisch setzen möchte, da der Verordnungsgeber nicht das Abstandsgebot generell für alle Zusammenkünfte von 10 Personen aufgehoben hat. Die Gruppengröße ist zudem laut Verordnung auf 10 Personen begrenzt. Es ist nicht zulässig, durch immer wieder neue Zusammensetzung der Gruppe den sonst vorgeschriebenen Abstand von 1,5 Metern zu unterschreiten. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, bei einer Veranstaltung von 50 Personen jeweils 5 Gruppen à 10 Teilnehmer zu bilden, die sich untereinander jedoch mischen und den Mindestabstand unterschreiten, und nur zwischen den 10-er Gruppen den Abstand von 1,5 Metern zu wahren.

Corona-Landesverordnung der Landesregierung → Stand: 08. Juni 2020

Nachtrag aus dem Innenministerium vom 10.06.2020:
„Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.“

Pressemitteilung LSV-Präsident Hans-Jakob Thiessen → Stand: 05. Juni 2020

DVV-Übergangsregeln → Stand: 08.Mai 2020

DOSB-Leitplanken zur stufenweise Wiederaufnahme des Vereinssports → Stand: 28. April 2020

Zusatz - DOSB-Leitplanken (Halle) → 28. Mai 2020

Grafik - DOSB-Leitplanken

FAQs - Informationen der Landesregierung zum Thema Coronavirus

veröffentlicht am Montag, 2. November 2020 um 16:14; erstellt von Strege, Sarah
letzte Änderung: 26.11.20 13:28

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